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| Reisebedingungen (AGB) für : Klassenfahrten · KV Chemnitz |
| Übersicht - Reisebedingungen (AGB) für Ferienlager |
| Vorbemerkung |
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Sehr geehrte Sorgeberechtigte und Teilnehmer, die KINDERVEREINIGUNG LEIPZIG e.V. veranstaltet Ferienfreizeitfahrten (nachfolgend kurz "Reisen" genannt) im Rahmen ihrer Tätigkeit nach § 11 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) und ist insofern Veranstalter von Reisen im Sinne des Reiserechts. Ihr Vertragspartner wird die Kindervereinigung Leipzig e.V., an die Sie sich mit Abgabe Ihrer "Verbindlichen Anmeldung" zur Buchung einer Reise wenden. Wir bitten mit Ihrer Buchung um Ihr Vertrauen für unsere Reiseangebote. Vertrauen setzt Kenntnis der beiderseitigen Rechte und Pflichten voraus. Deshalb regeln diese REISEBEDINGUNGEN, ohne die es leider nicht geht, und die Inhalt des mit Ihnen abzuschließenden Vertrages werden, das Verhältnis zwischen dem Teilnehmer der Reise und uns als Veranstalter. |
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| 1. Teilnehmer und Vertragsgrundlage |
Als Teilnehmer der Reisen können sich Kinder und Jugendliche durch ihre gesetzlichen Vertreter, entsprechend des in der Reisebeschreibung festgelegten Reisealters und sonstiger dort aufgeführter Teilnahmebedingungen, anmelden. Für einzelne Fahrten können Sonderregelungen getroffen werden. Maßgeblich für den Inhalt des Vertrages und die Durchführung der Reise sind:
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| 2. Anmeldung und Reisebestätigung |
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Mit dem Ausfüllen und der Übersendung/Übergabe des Formulars "Verbindliche Anmeldung" bietet der Teilnehmer dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Minderjährige Teilnehmer werden im Verhältnis zum Veranstalter durch ihren jeweiligen zur Personensorge berechtigten gesetzlichen Vertreter (nachfolgend kurz "gesetzlicher Vertreter" genannt) vertreten, der Erklärungen betreffend das Vertragsverhältnis stets für den Teilnehmer und in eigenem Namen abgibt. Bestehen mehrere gesetzliche Vertreter, ist für den Veranstalter bereits die Erklärung eines gesetzlichen Vertreters allein maßgebend. Soweit nachfolgend der Teilnehmer hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten benannt wird, betrifft die entsprechende Regelung stets auch den gesetzlichen Vertreter in eigenem Namen, soweit sich nicht aus dem Charakter der Regelung ergibt, dass diese nur den Teilnehmer höchstpersönlich betrifft. |
Die rechtsverbindliche Anmeldung erfolgt ausschließlich mit dem vom Veranstalter vorgegebenen Formular "Verbindliche Anmeldung". Sonstige Anmeldungen sowie Anfragen in schriftlicher, mündlicher oder fernmündlicher Form, per Telefax oder E-Mail sowie nicht rechtskräftig unterzeichnete Anmeldungen sind für den Veranstalter stets unverbindlich. An die "Verbindliche Anmeldung" ist der Teilnehmer 14 Tage gebunden. Der Reisevertrag ist erst dann zustande gekommen, wenn die "Verbindliche Anmeldung" durch den Veranstalter ausdrücklich durch Ausfertigung und Übergabe/Übersendung einer Reisebestätigung an den Teilnehmer angenommen wurde. |
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| 3. Reisepreis, Übergabe der Reiseunterlagen und Zahlungsbedingungen |
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Der Reisepreis bestimmt sich nach der für den jeweiligen Ferienzeitraum gültigen Reisebeschreibung. Ermäßigungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung bzw. Bestätigung durch den Veranstalter. Anderweitig durch den Teilnehmer für die Reise genutzte personenbezogene Zuschüsse, Förderungen etc. sowie die Höhe der zu leistenden Anzahlung werden durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt. Nach Erhalt der Reisebestätigung und der Aushändigung des Sicherungsscheines hat der Teilnehmer innerhalb einer Woche eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises zu leisten, Eine weitere Zahlung auf den Reisepreis kann der Veranstalter nicht verlangen, solange er die Reise wegen Nichterreichen einer vereinbarten Mindestteilnehmerzahl noch absagen kann. Ist in der Reisebeschreibung oder der Reisebestätigung nichts anderes bestimmt, ist der restliche Reisepreis (abzüglich Anzahlung) bei Übergabe der Reiseunterlagen Zug um Zug zu zahlen. |
Die Übergabe der Reiseunterlagen erfolgt in der Regel 4 Wochen vor Reisebeginn. Die Übergabe der Reiseunterlagen und die Teilnahme an der Reise kann von der vollständigen Zahlung des Reisepreises abhängig gemacht werden. Bei Abschluss des Vertrages innerhalb von 4 Wochen vor Reisebeginn ist der volle Reisepreis bei Erhalt der Reisebestätigung und des Sicherungsscheines fällig. Kommt der Teilnehmer mit der Zahlung des Reisepreises teilweise oder vollständig in Verzug, ist der Veranstalter nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und eine Entschädigung entsprechend Ziffer 8. zu verlangen. |
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| 4. Leistungen des Veranstalters |
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Die Leistungsverpflichtung des Veranstalters ergibt sich aus dem Inhalt der Reisebeschreibung und der Reisebestätigung sowie den übergebenen Reiseunterlagen unter Beachtung der Landesüblichkeit bei Auslandsreisen. Die Mitarbeiter des Veranstalters und die Jugendgruppenleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Erklärungen abzugeben oder Zusagen zu machen, die von den Leistungsbeschreibungen und sonstigen Reiseinformationen in den Reiseunterlagen des Veranstalters abweichen. |
Von den u.g. Regelleistungen abweichende Leistungsverpflichtungen des Veranstalters und Reisebesonderheiten werden in der Reisebeschreibung bzw. der Reisebestätigung angegeben. Diese gelten als vereinbart. | |
Der Reisepreis schließt in der Regel folgende Leistungen des Veranstalters und der von ihm vertraglich gebundenen Leistungsträger ein:
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| 5. Leistungsänderungen |
| Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit diese Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. | Der Veranstalter verpflichtet sich, den Teilnehmer von solchen Änderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. | |
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| 6. Preisänderung |
6.1. Wir behalten uns vor, den mit dem Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
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6.2. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für uns nicht vorhersehbar waren. 6.3.Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises haben wir den Reisenden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Eine Preiserhöhung, ist nur zulässig, wenn sie bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Reistermin verlangt wird. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% ist der Reisende berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus unserem Angebot anzubieten. 6.4. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach unserer Erklärung über die Änderung des Reisepreises uns gegenüber geltend zu machen. |
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| 7. Pass-, Visa-, Gesundheitsbestimmungen/ Reiseunterlagen/ Reisedokumente |
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Der Veranstalter informiert in der Reisebeschreibung und den Reiseunterlagen über Pass, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Teilnehmer deutscher Staatsbürger ist und keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle vom Veranstalter zusätzlich geforderten Reisedokumente und Unterlagen, wie der von dem gesetzlichen Vertreter vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Feriensteckbrief, Nachweise über notwendige Krankenversicherungen, Einzahlungsnachweise und die Reisebestätigung zur Reise mitzubringen/mitzugeben bzw. den vom Veranstalter beauftragten Personen/Jugendgruppenleitern auf Verlangen vorzulegen. |
Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, bei Fehlen von notwendigen Reiseunterlagen/ Reisedokumenten den Teilnehmer zur Reise mitzunehmen. Alle Nachteile und Schadensforderungen, auch von Dritten, die sich aus der Nichteinhaltung der o. g. Bestimmungen (z. B. nicht vollständige, fehlende oder falsche Angaben im Feriensteckbrief oder fehlende sonstige vom Veranstalter geforderte Unterlagen) ergeben, gehen zu Lasten des Teilnehmers. | |
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| 8. Rücktritt des Teilnehmers/ Stornokosten, vorzeitige Abreise |
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Vor Beginn der Reise kann der Teilnehmer jederzeit zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Reiseveranstalter. Dem Teilnehmer wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. In jedem Fall des Rücktritts durch den Teilnehmer oder bei Nichtantritt der Reise steht dem Veranstalter unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und der gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendung der Reiseleistung eine pauschale Entschädigung zu, es sei denn, er hat den Rücktritt zu vertreten oder ein Fall höherer Gewalt liegt vor. Die pauschale Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zuganges der Rücktrittserklärung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt berechnet:
Der Veranstalter behält sich vor, in Abweichung der vorstehenden Pauschalen eine höhere Entschädigung für den konkret angefallenen Schaden zu verlangen. In diesem Fall wird die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret beziffert und belegt. Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen, insbesondere bei vorzeitiger Abreise des Teilnehmers aus persönlichem Entschluss, auf Wunsch des gesetzlichen Vertreters oder bei nachvollziehbarem Heimwehfall oder sonstigen Gründe nicht in Anspruch, besteht kein Anspruch auf Rückvergütung oder Teilrückvergütung des Reisepreises. Der Veranstalter wird sich jedoch bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung nicht möglich gemacht werden kann. |
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| 9. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter, Mindestteilnehmerzahl |
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Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist Wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Teilnehmer die den Anordnungen der Jugendgruppenleiter mehrfach oder in grober Weise zuwider handelt, gegen die Haus- bzw. Objektordnung grob oder wiederholt verstößt, das "Miteinander" in der Reisegruppe erheblich und nachhaltig beeinträchtigt oder strafbare Handlungen begeht. Kündigt der Veranstalter deshalb den Vertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Kosten die dem Veranstalter entstehen, um den Teilnehmer nach Hause zu schicken, inklusive der Kosten für evtl. notwendige Begleitpersonen, sind dem Veranstalter zu erstatten. Eine unverzügliche Selbstabholung des Teilnehmers durch den gesetzlichen Vertreter ist möglich, soweit die Zeitspanne bis zur Abholung dem Veranstalter zumutbar ist. |
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise eine Mindestteilnehmerzahl und der Zeitpunkt, bis zu dem dem Teilnehmer die Erklärung spätestens zugegangen sein muss, genannt sowie in der Reisebestätigung deutlich hervorgehoben hingewiesen wird. Ist keine Mindestteilnehmerzahl angegeben, beträgt die Mindestteilnehmerzahl 15 und der Zeitpunkt der Erklärung spätestens 6 Wochen vor geplantem Reisebeginn In jedem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, den Teilnehmer unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis erhält der Teilnehmer zurück. |
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| 10. Versicherungen |
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Versicherung besteht für den Teilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht des Veranstalters. Auf Abweichungen und Veränderungen wird durch den Veranstalter in der Reiseausschreibung ausdrücklich hingewiesen. Der Teilnehmer kann bzw. sollte in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten ergänzende Versicherungen abschließen, die Risiken absichern, für die der Veranstalter keine Haftung übernehmen kann oder keine Gruppenversicherung abgeschlossen hat. Auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird ausdrücklich hingewiesen. Für den Teilnehmer muss mindestens für die Dauer der Reise Krankenversicherungsschutz bestehen, der auf Anforderung des Veranstalters nachzuweisen ist. |
Bei Reisen in das Ausland ist ein Nachweis über eine bestehende private Auslandskrankenversicherung bzw. der Auslandskrankenschein der gesetzlichen Krankenkassen für mindestens die Dauer der Reise und mit Übernahmegarantie für evtl. entstehende Rückholungskosten mitzuführen. Eine evtl. notwendige Vorerstattung von Arzt- bzw. Heilkosten im Ausland kann im Einzelfall durch den Veranstalter erfolgen. Diese Kosten sind durch den Teilnehmer unmittelbar, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Reise, an den Veranstalter, unabhängig von einer möglichen Erstattung durch die Krankenversicherung des Teilnehmers, zurückzuzahlen. |
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| 11. Beschränkung der Haftung |
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| 12. Beginn und Ende der Obhutspflicht des Veranstalters/ Reiseende |
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Die Obhutspflicht des Veranstalters beginnt mit der Übergabe des Teilnehmers durch den gesetzlichen Vertreter bzw. die durch diesen schriftlich bevollmächtigte Person am vereinbarten Abfahrtsort, an die für die Fahrt durch den Veranstalter eingesetzten Jugendgruppenleiter. Bei volljährigen Teilnehmern gilt hierbei der Zeitpunkt des Meldens beim Jugendgruppenleiter. Die Jugendgruppenleiter können sich durch einen Jugendgruppenleiterausweis legitimieren. Die Fahrt ist mit der Übergabe des Teilnehmers durch die Jugendgruppenleiter bzw. Mitarbeiter des Veranstalters an den gesetzlichen Vertreter bzw. die schriftlich durch diesen bevollmächtigte Person am vereinbarten Rückankunftsort zur vereinbarten Zeit beendet. Bei volljährigen Teilnehmern und Teilnehmern über 11 Jahre mit schriftlicher Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters zum "Allein-nach-Hause-gehen" endet die Reise mit dem Verabschieden vom Jugendgruppenleiter/Mitarbeiter des Veranstalters am vereinbarten Rückankunftsort. |
Sollte durch den gesetzlichen Vertreter keine Abholung des minderjährigen Teilnehmers zur vereinbarten Zeit erfolgen, so verlängert sich die Reisevertragsdauer hierdurch nicht bis zur Übergabe des Teilnehmers an die Sorgeberechtigten bzw. bevollmächtigte Personen. Alle evtl. durch eine nicht schuldhaft vom Veranstalter herbeigeführte Verspätung bei der Übergabe für den Veranstalter entstehenden Mehrkosten, einschließlich von Kosten für Begleitpersonen, sind durch den Teilnehmer bzw. den gesetzlichen Vertreter zu tragen. | |
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| 13. Pflichten des Teilnehmers bei Mängeln |
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| 14. Stellung der Jugendgruppenleiter, Verhaltensanforderungen an die Teilnehmer |
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Die Teilnehmer werden durch qualifizierte Jugendgruppenleiter betreut. Diese sind vor Ort Ansprechpartner des Teilnehmers und Vertreter des Veranstalters. Ansprechpartner des nicht mitreisenden gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Teilnehmers ist grundsätzlich der Veranstalter an dessen Sitz. Die Teilnehmer haben den Anweisungen der Jugendgruppenleiter Folge zu leisten. Die Hausordnung und sonstigen objektspezifischen Bestimmungen sind einzuhalten. Der Veranstalter erwartet, dass der Teilnehmer die Sitten und Gebräuche des Gastlandes respektiert und bei seinem Handeln beachtet. |
Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich im Rahmen seiner Möglichkeiten und der ihm obliegenden Aufsichtspflicht dazu, den Teilnehmer auf die Reise entsprechend den Reiseunterlagen, Reisebedingungen etc. vorzubereiten bzw. diesem dabei Unterstützung zu geben. Auch während des Aufenthaltes in ausländischen Reisezielen und des Transports werden insbesondere für die Betreuungs-, die Fürsorge- und Aufsichtspflichtaufgaben der Jugendgruppenleiter sowie für das Verhalten der Teilnehmer die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz - JÖSchG -) der Bundesrepublik Deutschlands zu Grunde gelegt. |
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| 15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung |
| Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Abweichend davon sind Gepäckverluste innerhalb von 7 Tagen und Gepäckverspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu melden. | Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter oder dessen Haftpflichtversicherer die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist. | |
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| 16. Informationspflicht zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens |
| Nach der EU-VO 2111/2005 ist der Veranstalter verpflichtet, den Teilnehmer bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist zunächst die wahrscheinliche Fluggesellschaft zu benennen und der Teilnehmer entsprechend zu informieren, sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht. Bei einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft hat der Veranstalter den Teilnehmer unverzüglich hierüber zu informieren. |
Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO 2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt sich aus dem Reisevertrag. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt dem Veranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten. Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte "gemeinschaftliche Liste" unsicherer Fluggesellschaften ist unter http://ec.europa.eu/transport/air-ban/ (den dortigen Links zur jeweils aktuellen Liste folgen) abrufbar und wird dem Teilnehmer vor der Buchung auf Wunsch auch übersandt. |
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| 17. Schlussbestimmungen |
| Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Reisebedingungen oder des Reisevertrages unwirksam sein oder werden, so behalten die übrigen Bestimmungen gleichwohl ihre Gültigkeit. | Auf das Verhältnis zwischen Veranstalter und Teilnehmer und seiner gesetzlichen Vertretung sowie den Reisevertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. | |
| Übersicht |
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| 18. Veranstalterangaben |
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KINDERVEREINIGUNG LEIPZIG e.V. Deutscher Platz 4, 04103 Leipzig (alte Messe - Westtor) Tel.: (0341) 99 00 601 Fax: (0341) 99 00 600 e-mail: kvleipzig@ferienlager.com Vorstandsvorsitzender: Stefan Schaller Die KINDERVEREINIGUNG LEIPZIG e.V. ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig unter VR 1291 eingetragen. KINDERVEREINIGUNG Chemnitz e.V. Reichenhainer Str. 28, 09126 Chemnitz AGB (PDF-Datei) |
| Übersicht |
| Stand der AGB: 15.11.2007 · Druckversion · AGB speichern: Text · RTF · PDF |
| Die REISEBEDINGUNGEN erkenne(n) ich(wir) an. | |
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